LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.08.1999
7 Ta 235/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 31 BRAGO Nr. 21
MDR 1999, 1468
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4415/97

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr - Anhörung der Partei

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 235/99

DRsp Nr. 2001/9099

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr - Anhörung der Partei

Wird aufgrund der Befragung einer Partei durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eine entscheidungserhebliche Tatsache unstreitig, lässt dies nicht auf eine Beweiserhebung schließen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit war die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats streitig. In der Berufungsverhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, machte der Beklagte (zu 1.) nähere Angaben zu der Betriebsratsanhörung. Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde nicht weiter bestritten. Nach dem an diesem Tag ergangenen Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte (zu 1.) (u. a.) eine Beweisgebühr angemeldet. Der Rechtsfleger des Arbeitsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskammer diese Gebühr abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte (zu 1.) mit der sofortigen Beschwerde.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist erfolglos.

Eine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ist nicht entstanden.