LAG Berlin - Beschluß vom 22.02.1984
2 Ta 10/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 317
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 93/83

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

LAG Berlin, Beschluß vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 2 Ta 10/84

DRsp Nr. 1999/3130

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Die Erörterungsgebühr des Anwaltes ist auch dann verdient, wenn er anderweitig rechtshängige Ansprüche in die Erörterung des Verfahrens, auf dem sein konkreter Gebührenanspruch basiert, einbezieht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist begründet.