LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.12.1999
9 Ta 620/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 §§ 103 104 § 515 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 103, ZPO § 104, ZPO ;
Fundstellen:
AuR 2000, 318
DB 2000, 1236
LAGE § 31 BRAGO Nr. 24
NZA-RR 2001, 51
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 104/98

Anwaltsgebühren: Anfall der Prozessgebühr bei zur Fristwahrung eingelegter Berufung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 9 Ta 620/99

DRsp Nr. 2002/16902

Anwaltsgebühren: Anfall der Prozessgebühr bei "zur Fristwahrung" eingelegter Berufung

»Die Partei, deren Prozessbevollmächtigter sich nach Zustellung der Berufungsschrift mit einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu den Akten gemeldet hat, hat auch dann Anspruch auf Erstattung einer vollen zweitinstanzlichen Prozessgebühr, wenn die Berufung ausdrücklich "nur zur Fristwahrung" und der Bitte eingelegt worden ist, sich noch nicht zu den Akten zu melden.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 §§ 103 104 § 515 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 103, ZPO § 104, ZPO ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien waren bei dem Arbeitsgericht und dem Hessischen Landesarbeitsgericht verschiedene Rechtsstreite anhängig. Das Arbeitsgericht hat in diesem Prozess auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung und Verurteilung der B zu tatsächlicher Beschäftigung des K mit einem am 12. August 1998 verkündeten Teilurteil festgestellt, dass die Kündigung der B vom 24. Februar 1998 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Das Teilurteil ist der B am 31. August 1998 zugestellt worden. Am 25. September 1998 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich der - soweit hier von Interesse - wie folgt lautet:

...

8. ...