LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.1998
7 Ta 285/98
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 361
MDR 1999, 445
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7519/97

Anwaltsgebühren: Anfall der Vergleichsgebühr

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 285/98

DRsp Nr. 2002/8285

Anwaltsgebühren: Anfall der Vergleichsgebühr

Eine zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Parteien haben einen Rechtsstreit, den der Kläger mit den Anträgen geführt hat,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.10.1997 nicht zum 31.12.1997 aufgelöst wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.1997 hinaus fortbesteht,

durch folgende bei Gericht protokollierte, mit Vergleich überschriebene Vereinbarung beendet:

"Die Prozessparteien sind sich darüber einig, dass nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht."

Die Rechtspflegerin hat es in dem vorliegenden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger geführten Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt, eine Vergleichsgebühr festzusetzen.