LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.2015
6 Ta 419/15
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2063/14

Anwaltsgebühren bei einem sog. MehrvergleichAuslegung eines PKH-Antrags

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 419/15

DRsp Nr. 2015/17644

Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich Auslegung eines PKH-Antrags

1. Der übliche (ggf. konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.2. Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschuss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.3. Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und nicht nur die 1,0 Einigungsgebühr nach 1003 VV RVG zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5 Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.06.2015 - 3 Ca 2063/14 O - wird zurückgewiesen.