I.
In dem voraufgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger seine früheren Arbeitgeber P. Feuerversicherungsanstalten der R. neben dem früheren Kollegen Dr. S.auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nach der Kostenentscheidung in dem Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat die Prozessgebühr nur einmal um den Mehrvertretungszuschlag erhöht, weil sie davon ausgegangen ist, der Anwalt auf Beklagtenseite habe nur insgesamt zwei Beklagte vertreten (Dr. S. und P.). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.
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