LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1999
7 Ta 298/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1475/98

Anwaltsgebühren: Mehrvertretungszuschlag des § 6 BRAGO

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 298/99

DRsp Nr. 2002/3695

Anwaltsgebühren: Mehrvertretungszuschlag des § 6 BRAGO

1. Ob bei einer Anwaltsbeauftragung die erhöhte Gebühr für die Mehrvertretung generell nicht anfällt, wenn zwei Versicherungsunternehmen, die laut Satzung zusammen eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft bilden und die im Rechtsverkehr unter einheitlichem Logo auftreten, bleibt unentschieden. 2. Jedenfalls darf gegen den Arbeitnehmer dieser Vertragsunternehmen, der in einem Arbeitsgerichtsprozess unterliegt, die erhöhte Gebühr nicht festgesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem voraufgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger seine früheren Arbeitgeber P. Feuerversicherungsanstalten der R. neben dem früheren Kollegen Dr. S.auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nach der Kostenentscheidung in dem Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat die Prozessgebühr nur einmal um den Mehrvertretungszuschlag erhöht, weil sie davon ausgegangen ist, der Anwalt auf Beklagtenseite habe nur insgesamt zwei Beklagte vertreten (Dr. S. und P.). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.