LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.1999
7 Ta 0008/99
Normen:
BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 23
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3527/97

Anwaltsgebühren: Verhandlungsgebühr bei ohne ausdrücklichen Antrag ergangenem Anerkenntnisurteil

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 0008/99

DRsp Nr. 2001/9089

Anwaltsgebühren: Verhandlungsgebühr bei ohne ausdrücklichen Antrag ergangenem Anerkenntnisurteil

Stellt der Kläger in der Verhandlung einen Sachantrag, gibt der Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab und erlässt das Gericht sodann ein Anerkenntnisurteil, so ist davon auszugehen, daß dem ein stillschweigender Antrag des Klägers auf Erlaß eines solchen Anerkenntnisurteils zugrunde liegt. Demgemäss entsteht für den Anwalt eine halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 307 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach neuem Recht (§ 11 Abs. 1 RPflG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 - BGBl. I S. 2030 - i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) war entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluß gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, als die die Erinnerung daher auszudeuten war.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) hat, soweit sie aufrechterhalten worden ist, Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nach §§ 33 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO eine halbe 13/10-Gebühr zur Entstehung gelangt. Aus der angegebenen Zitatstelle (Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 33 Rn. 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges.