Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Höhe des Anspruchs hat der Senat die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Streit der Parteien ist insoweit nicht spruchreif.
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