OLG Hamm - Urteil vom 24.08.1993
28 U 33/93
Normen:
BGB § 276, 779 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 142
MDR 1994, 309
MittdtschPatAnw 1994, 278
OLGR-Hamm 1993, 336
OLGReport-Hamm 1993, 336
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 112/92

Anwaltshaftung bei Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 28 U 33/93

DRsp Nr. 1999/7695

Anwaltshaftung bei Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs

»1. Da es bei der Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, und weil der Anwalt in umfassender Weise die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und zu sichern hat, hat der Anwalt bei einer Weisung auf Widerruf eines Prozeßvergleichs alles nach der konkreten Sachlage Zumutbare zu tun, damit der Widerruf auch rechtzeitig bei dem Widerrufsadressaten (hier: Gericht) eingeht. Dazu kann es gehören, den Widerruf "durchzufaxen" und sich durch einen ausgedruckten sogenannten Sendebericht über den Erfolg des Übermittlungsvorgangs zu vergewissern.2. Durch Aufgabe eines Widerrufs zur Post unter Beachtung normaler Postlaufzeiten kann sich ein Anwalt bei verspätetem Zugang des Widerrufs (hier: durch Warnstreik bei der Deutschen Bundespost) nicht entlasten.«

Normenkette:

BGB § 276, 779 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Höhe des Anspruchs hat der Senat die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Streit der Parteien ist insoweit nicht spruchreif.

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