BAG - Beschluß vom 27.07.1994
7 ABR 10/93
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 12a Abs.; BGB §§ 285, 286 A; BetrVG § 76a; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BAGE 77, 273
DB 1995, 835
MDR 1995, 936
NZA 1995, 545
ZIP 1995, 499
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 22/92
ArbG Offenbach, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 29/91

Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

BAG, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 10/93

DRsp Nr. 1995/3116

Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

»1. Wenn unternehmensfremde Einigungsstellenmitglieder vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung des ihnen nach § 76 a Abs. 3 BetrVG zustehenden Honoraranspruchs anfielen (sog. Honorardurchsetzungskosten), haben hierüber nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 72/88 - AP Nr. 4 zu § 2 a ArbGG 1979, zu II 1 der Gründe). 2. Die Honorardurchsetzungskosten zählen zwar nicht zu den vom Arbeitgeber nach § 76 a Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Einigungsstelle, können aber ein nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzender Verzugsschaden sein. 3. Auch die im Beschlußverfahren entstehenden Anwaltskosten können als Verzugsschaden anzusehen sein. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt insoweit den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ein. 4. Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung des Honoraranspruchs können auch dann zu ersetzen sein, wenn das Einigungsstellenmitglied ein Rechtsanwalt ist und das Beschlußverfahren selbst führt.«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 12a Abs.; BGB §§ 285, 286 A; BetrVG § 76a; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;

Gründe: