LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.03.2007
7 Sa 115/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 10455/05

Anwaltsverschulden bei Fristenkontrolle - Ausgangskontrolle bei Fax-Übermittlung anhand eines Verzeichnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 115/06

DRsp Nr. 2007/18074

Anwaltsverschulden bei Fristenkontrolle - Ausgangskontrolle bei Fax-Übermittlung anhand eines Verzeichnisses

1. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax darf der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung überzeugt hat.2. Die Ausgangskontrolle muss sich auch darauf erstrecken, dass die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist; denn die Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff "Kontrolle" zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbstständige Prüfung voraus. 3. Um Fehler bei der Eingabe aufdecken zu können, bedarf es eines Abgleiches der zuvor verwendeten mit der objektiv zutreffenden Fax-Nummer, zum Beispiel anhand eines Verzeichnisses; die Überprüfung des Sendeberichtes allein bewirkt eine Fortdauer der fehlerhaften Übermittlung.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss insbesondere einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.