LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2018
21 Sa 387/18
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 10955/17

Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist aufgrund fehlerhafter Adressierung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 387/18

DRsp Nr. 2018/8357

Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist aufgrund fehlerhafter Adressierung

Eine Prozessbevollmächtigte oder ein Prozessbevollmächtigter, die oder der am vorletzten Tag der Berufungseinlegungsfrist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts eine an das Arbeitsgericht adressierte Berufung einreicht, darf nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift so rechtzeitig an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet wird, dass sie dort noch vor Fristablauf eingeht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2018 - 53 Ca 10955/15 - wird unter Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe: