LAG Hamm - Urteil vom 17.09.2014
5 Sa 341/14
Normen:
§§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1417/13

Anwendbarkeit der Befristungsmöglichkeit nach dem WissZeitVGBegriff des wissenschaftlichen Personals

LAG Hamm, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 341/14

DRsp Nr. 2015/2832

Anwendbarkeit der Befristungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG Begriff des wissenschaftlichen Personals

Wissenschaftliches Personal vermittelt den Studierenden an einer Hochschule in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Es ist dabei typischerweise in den semesterbezogenen Lehrbetrieb einer Hochschule einbezogen und damit dem Wissenschaftsbereich der Hochschulen funktional zugeordnet. Dies ist abzugrenzen von rein repetierender Wissensvermittlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 - 7 Ca 1417/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung zum 30.06.2013.

Der 1976 geborene, promovierte Kläger, ist seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Die Vergütung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L, entsprechend 1.912,00 € brutto. Seine Promotion absolvierte der Kläger in einem Zeitraum von ca. zehn Jahren. Der Arbeitsvertrag vom 04.03.2010 enthält unter anderem folgende Regelung:

"§ 1