Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung zum 30.06.2013.
Der 1976 geborene, promovierte Kläger, ist seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Die Vergütung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L, entsprechend 1.912,00 € brutto. Seine Promotion absolvierte der Kläger in einem Zeitraum von ca. zehn Jahren. Der Arbeitsvertrag vom 04.03.2010 enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 1
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