LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2014
3 Sa 95/13
Normen:
GG Art. 25;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3453/11

Anwendbarkeit der deutschen GerichtsbarkeitHoheitliche Aufgaben und StaatenimmunitätGrundsätze zur StaatenimmunitätSchmerzensgeldklage wegen Mobbings

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 95/13

DRsp Nr. 2014/15999

Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit Hoheitliche Aufgaben und Staatenimmunität Grundsätze zur Staatenimmunität Schmerzensgeldklage wegen Mobbings

Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 - 8 Ca 3453/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 25;

Tatbestand:

Auch im Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Frage, ob die Beklagte für diesen Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist aus Mobbinghandlungen zweier ihrer Mitarbeiter verpflichtet ist sowie die Verpflichtung der Beklagten, alles zu veranlassen, Mobbinghandlungen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Kläger zu unterbinden.