BVerwG - Urteil vom 09.12.2010
5 C 17.09
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 5; SGB VIII § 89a;
Fundstellen:
DVBl 2011, 236
FamRZ 2011, 372
NVwZ-RR 2011, 203
Vorinstanzen:

Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines Elternteils; Veranlassung einer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und eines möglichen Wechsels der diesbezüglichen Rechtsgrundlage bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des Aufenthalts

BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 5 C 17.09

DRsp Nr. 2011/1164

Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines Elternteils; Veranlassung einer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und eines möglichen Wechsels der diesbezüglichen Rechtsgrundlage bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des Aufenthalts

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten (Ergänzung des Urteils vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58).2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst nur die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht.3. Eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage ist im Rahmen des § 86 Abs. 5 SGB VIII auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst.

Tenor