Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines Elternteils; Veranlassung einer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und eines möglichen Wechsels der diesbezüglichen Rechtsgrundlage bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des Aufenthalts
BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 5 C 17.09
DRsp Nr. 2011/1164
Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines Elternteils; Veranlassung einer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und eines möglichen Wechsels der diesbezüglichen Rechtsgrundlage bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des Aufenthalts
1. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5SGB VIII ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten (Ergänzung des Urteils vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58).2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3SGB VIII erfasst nur die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht.3. Eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage ist im Rahmen des § 86 Abs. 5SGB VIII auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst.
Tenor
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