OVG Sachsen - Urteil vom 13.09.2012
1 A 383/10
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 162
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2415/06

Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen

OVG Sachsen, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 1 A 383/10

DRsp Nr. 2012/21772

Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen

1. § 44 Abs. 1 SGB X ist auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, BVerwGE 87, 103).2. Ein Härtefallantrag kann nach dem Normzweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn der Auszubildende vorher die veränderten Umstände nicht erkennen konnte. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 78/11).3. Ein Härtefallantrag kann im Einzelfall auch konkludent durch die Schilderung eines atypischen Sachverhalts gestellt werden, der aus Sicht des Auszubildenden einer Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte entgegensteht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. April 2009 - 5 K 2415/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand