LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2008
11 Sa 157/08
Normen:
DÜG § 1 ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2032/07

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 157/08

DRsp Nr. 2008/18541

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast

Normenkette:

DÜG § 1 ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, über einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie über Lohnansprüche des Klägers.

Der Kläger schloss im Februar 1991 eine 3 1/2 jährige Berufsausbildung als Elektroninstallateur erfolgreich ab und arbeitete danach von April 1992 bis März 1998 bei mehreren Unternehmen in der Elektrobranche. Hinsichtlich der Einzelheiten der von ihm dort erbrachten Tätigkeiten wird auf die Darstellung in seinem Lebenslauf verwiesen (Bl. 124, 125 d. A.). Er war seit 14.04.1998 bei der Beklagten, die ebenfalls in der Elektrobranche tätig ist, als Elektroinstallateur beschäftigt und verdiente zuletzt durchschnittlich monatlich 2.390,00 EUR brutto.