Der Kläger macht noch die Rechtsunwirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten geltend.
Der am 00.00.1948 geborene, verheiratete, Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.12.2003 (Anl. K1, Bl. 5 bis 9 d. A.) seit 01.02.2004 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten, die Stammzellen aus Nabelschnurblut herstellt, mit einer Vergütung von 5.200,-- EUR brutto/Monat (67.600,-- EUR brutto/Jahr) beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.01.2005 (Anl. K6, Bl. 10 d. A.), ihm zugegangen am 15.01.2005, fristgerecht zum 15.02.2005 mit der Begründung, dass der Bereich/die Abteilung Außendienst geschlossen werde, wobei sie zunächst primär darauf abhebt, dass das Kündigungsschutzgesetz für den nach dem 01.01.2004 eingestellten Kläger mangels Erreichens der deshalb erforderlichen Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern der Beklagten keine Anwendung finde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|