Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
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