LAG Nürnberg - Urteil vom 31.08.2021
4 Sa 44/21
Normen:
VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 8; TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 315;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 52593
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 796/20

Anwendbarkeit deutschen Rechts durch TarifvertragAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenZulässige Versetzung an ausländischen Einsatzort mittels DirektionsrechtKeine unangemessene oder benachteiligende Versetzungsklausel bei Zuweisung eines ausländischen Einsatzortes

LAG Nürnberg, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 44/21

DRsp Nr. 2022/9071

Anwendbarkeit deutschen Rechts durch Tarifvertrag Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zulässige Versetzung an ausländischen Einsatzort mittels Direktionsrecht Keine unangemessene oder benachteiligende Versetzungsklausel bei Zuweisung eines ausländischen Einsatzortes

1. Wird im Arbeitsvertrag eines Piloten mit einer international agierenden Fluggesellschaft kein konkreter Arbeitsort festgelegt und eine unternehmensweite Versetzbarkeit vereinbart, so kann der Pilot auch im Wege des Direktionsrechtes an eine ausländische "Basis" versetzt werden. 2. Diese Vereinbarung verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB.

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass auf das Arbeitsverhältnis für alle an deutschen Basen stationierten Piloten einer international operierenden Fluggesellschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt, so ist dies zulässig. Denn die Notwendigkeit des tariflichen Schutzes kann bei grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten nicht geringer eingeschätzt werden als bei rein nationalen Sachverhalten. Die anwendbare Rechtsordnung ist eine tariflich regelbare Arbeitsbedingung.