LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2012
6 Sa 728/12
Normen:
EGBGB § 30; EGBGB § 34; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5315/11

Anwendbarkeit französisches Recht - betrieblichen Altersversorgung durch die französische Rentenkasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 728/12

DRsp Nr. 2013/18409

Anwendbarkeit französisches Recht - betrieblichen Altersversorgung durch die französische Rentenkasse

Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin hat dem Kläger eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund deren sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die französische Rentenkasse gemäß deren Regelungen zu verschaffen. Sie nicht zugesagt, dass sie selbst aus Anlass des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 - 13 Ca 5315/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB § 30; EGBGB § 34; BetrAVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die dem Kläger aufgrund der Versorgungsordnung der Caisse de Retraites de la A (im Folgenden Caisse A) für seine Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis 30. September 1988 zusteht.

Die Beklagte ist eine französische Bank, die in B eine Zweigniederlassung unterhält.