LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2006
9 Sa 297/06
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 7 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 2702/04 vom 06.12.2005,

Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Montagearbeiten in der Schweiz - verfristete Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 297/06

DRsp Nr. 2006/28097

Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Montagearbeiten in der Schweiz - verfristete Kündigungsschutzklage

Sollte der Kläger für ein Vierteljahr Montagearbeiten in der Schweiz verrichten und ergibt die Gesamtheit der Umstände, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu dem deutschen als zu dem Schweizer Staat aufweist, gilt die Klagefrist des § 4 KSchG.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 7 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.

Der Kläger, der in B-Stadt (Deutschland) wohnt, schloss mit der Beklagten zu 1., die in E-Stadt (Deutschland) ein Montageunternehmen betreibt und in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, mündlich einen Arbeitsvertrag, wobei die Beklagte zu 1. durch ihren Ehemann, den Beklagten zu 2., vertreten wurde.