LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2012
L 1 RS 1/12
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 3; AAÜG Anl. 1 Nr. 19; AAÜG Anl. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 828/11

Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 1 RS 1/12

DRsp Nr. 2013/7257

Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

Die Begrenzung von Entgelten auf Beitragsbemessungsgrenzen obliegt nicht dem Zusatzversorgungsträger, sondern fällt nach der Rechtsprechung des BSG in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers. Dies führt dazu, dass ein entsprechender gegen den Träger der Zusatzversorgung gerichteter Antrag nicht statthaft ist und einer Klage insoweit die Klagebefugnis fehlt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 3; AAÜG Anl. 1 Nr. 19; AAÜG Anl. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) andere Entgeltgrenzen festzustellen sind.