VGH Hessen - Urteil vom 16.09.2014
10 A 500/13
Normen:
BZRG § 31; EGGVG § 17; SGB VIII § 50; SGB VIII § 62 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 62 Abs. 3; SGB VIII § 68;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1913/11

Anwendung der Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Vierten Kapitel des SGB VIII durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte

VGH Hessen, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 10 A 500/13

DRsp Nr. 2014/16300

Anwendung der Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Vierten Kapitel des SGB VIII durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte

Die Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Vierten Kapitel des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sind im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie den Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder vorrangig anzuwenden. Dies gilt sowohl für hierin enthaltene Einschränkungen als auch für Erweiterungen gegenüber den allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Die Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII zulässig, soweit nicht die Sonderregelung in § 68 SGB VIII eingreift. Mangels Nennung des Aufgabengebietes in § 62 Abs. 3 Nr. 2. c) oder d) SGB VIII ist eine "Fremderhebung" von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte nach § 50 SGB VIII grundsätzlich unzulässig. Weder § 31 BZRG noch § 17 EGGVG erlauben eine Umgehung des Grundsatzes der Betroffenenerhebung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.