LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.10.2008
3 Sa 254/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV Lohn/West (Bauhauptgewerbe) § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 1 Ca 1092 b/07 vom 23.05.2008,

Anwendung des Bundestarifvertrags für nicht regionalspezifische Sonderlohngruppen des Bauhauptgewerbes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 254/08

DRsp Nr. 2009/3200

Anwendung des Bundestarifvertrags für nicht regionalspezifische Sonderlohngruppen des Bauhauptgewerbes

1. Für die nicht regionalspezifischen Sonderlohngruppen des Bauhauptgewerbes ist der jeweilige Bundestarifvertrag im Baugewerbe TV Lohn/West anzuwenden, soweit und solange ein gekündigter Bezirkslohntarifvertrag für das Bauhauptgewerbe im Land Schleswig-Holstein nicht durch einen neu gefassten Bezirkslohntarifvertrag ersetzt wird. 2. Aufgrund des Anwendungstarifvertrages vom 23.Mai 1990 gilt dieses auch für die Mitgliedsfirmen der aus dem Baugewerbeverband Schleswig-Holstein ausgetretenen Innung des Baugewerbes Neumünster. Das ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.05.2008 - 1 Ca 1092 b/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV Lohn/West (Bauhauptgewerbe) § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Tariflohn für April bis Juli 2007 sowie auf 13. Monatseinkommen.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 06.06.2006 bis zum 18.07.2007 als Fliesenleger beschäftigt. Er erhielt einen mündlich vereinbarten Stundenlohn von 13,54 EUR brutto. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt.