Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.05.2008 - 1 Ca 1092 b/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Tariflohn für April bis Juli 2007 sowie auf 13. Monatseinkommen.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 06.06.2006 bis zum 18.07.2007 als Fliesenleger beschäftigt. Er erhielt einen mündlich vereinbarten Stundenlohn von 13,54 EUR brutto. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt.
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