OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2022
4 B 61/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; GastG § 2 Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2356/20

Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung einer Gaststätte im Wege des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; Fortführung der Gaststätte ohne Erlaubnis in Form eines Vereinslokals für das Königreich Deutschland

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 4 B 61/21

DRsp Nr. 2022/12422

Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung einer Gaststätte im Wege des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; Fortführung der Gaststätte ohne Erlaubnis in Form eines Vereinslokals für das "Königreich Deutschland"

1. Beim "Königreich Deutschland" handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.2. Das verantwortliche Betreiben von "Zweckbetrieben" durch abhängige Inhaber ist dem "Königreich Deutschland" nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG möglich.

Tenor

Der Antrag auf Beiladung des "Königreichs Deutschland" wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.12.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 5342/20 (VG Köln) geführten Klage gegen den Bestätigungsbescheid vom 24.8.2020 wird hinsichtlich der Anordnungen unter I. Nr. 1 und 3 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 und 6 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.