BAG - Urteil vom 09.12.2014
1 AZR 406/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 4 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 228
AUR 2015, 154
EzA-SD 2015, 13
NZA 2015, 557
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 119/12
ArbG Karlsruhe, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/11

Anwendung einer unter Mitwirkung des Gesamtbetriebsrats ausgehandelten Treueprämienregelung auf befristete Arbeitsverhältnisse

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 406/13

DRsp Nr. 2015/3433

Anwendung einer unter Mitwirkung des Gesamtbetriebsrats ausgehandelten Treueprämienregelung auf befristete Arbeitsverhältnisse

1. Zweck von Sozialplanleistungen ist es, die durch eine Betriebsänderung entstehenden künftigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Die Auslobung einer Treueprämie in einem Sozialplan, die die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zu seiner Stilllegung bezweckt, dient regelmäßig nicht einem solchen Nachteilsausgleich. Sie kann Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein. 2. Eine Regelung, nach der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer nur deshalb von der Zahlung einer Treueprämie ausgeschlossen sind, weil sie lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, das nicht vorzeitig auf Veranlassung des Arbeitgebers betriebsbedingt beendet wird, ist mit dem von den Betriebsparteien zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG und damit auch dem Differenzierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG unvereinbar. 3. Hat der Gesamtbetriebsrat eine freiwillige Treueprämienregelung vereinbart, begründet sie normative Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass eine Regelung auf betrieblicher Ebene unterbleibt.