LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2012
12 Sa 119/12
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/11

Rechtswidriger Ausschluss eines Teilzeitbeschäftigten von Sozialplanprämie

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 119/12

DRsp Nr. 2013/7827

Rechtswidriger Ausschluss eines Teilzeitbeschäftigten von Sozialplanprämie

Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG verbietet es, befristet Beschäftigte von einer Treueprämie auszunehmen, die in einem Sozialplan dafür ausgelobt wird, dass die Arbeitnehmer bis zum Eintritt der Betriebsänderung in ihren Arbeitsverhältnisse verbleiben und diese nicht vorzeitig kündigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 (2 Ca 478/11) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- Eur brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

Siehe Berichtigungsbeschluss v. 23.04.2013 am Ende des Urteils.

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aus 800,-- Eur ab dem 03.12.2011

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aus 600,-- Eur ab dem 14.02.1012

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aus 300,-- Eur ab dem 02.03.2012

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aus 300,-- Eur ab dem 03.04.2012.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm die Treueprämie für die Monate August 2011 bis März 2012 gem. § 4 des Sozialplans vom 18.07.2011 in Höhe von insgesamt 2.000,-- Euro brutto zu zahlen.

1. 2.