LAG Köln - Urteil vom 21.12.2012
10 Sa 410/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2704/11

Anwendung von Tarifregelungen nach Betriebsübergang (Tarifwechselklausel); Verwirkung

LAG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 410/12

DRsp Nr. 2013/14740

Anwendung von Tarifregelungen nach Betriebsübergang (Tarifwechselklausel); Verwirkung

1 Zur arbeitsvertraglichen Inbezugnahme auf Tarifverträge im Bereich der Deutschen Telekom AG.2 Auch aus dem Überschreiten der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist bei Geltendmachung der Anwendung der streitgegenständlichen Tarifregelungen ist nicht die Verwirkung der klägerischen Rechte zu folgern.

Tenor

1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.03.2012 - 5 Ca 2704/11 - abgeändert und festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 31.08.2007 anzuwenden sind.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Kläger ist seit dem 19.08.1991 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.12.1991, der seinerzeit mit der D B T vom Kläger geschlossen wurde und der die Einstellung des Klägers als vollbeschäftigten Arbeiter gemäß Ziffer 1.1 vorsieht, ist unter Ziffer 2 folgendes geregelt:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten