LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2021
10 Sa 1343/20 SK
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 371/19

Anwendungsbereich des Mustertarifvertrags MetallbauhandwerkAnsprüche nach Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber Gesellschaft im AuslandFachaufsicht kein Kriterium für Anwendungsbereich Mustertarifvertrag MetallbauhandwerkAVE-Einschränkung für Betriebe im Ausland

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1343/20 SK

DRsp Nr. 2021/17894

Anwendungsbereich des Mustertarifvertrags Metallbauhandwerk Ansprüche nach Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber Gesellschaft im Ausland Fachaufsicht kein Kriterium für Anwendungsbereich Mustertarifvertrag Metallbauhandwerk AVE-Einschränkung für Betriebe im Ausland

1. Die AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 4 Nr. 6 des VTV-Bau i.V.m. dem im Anhang 3 niedergelegten Mustertarifvertrag Metallbauhandwerk ist so auszulegen, dass von ihr Betriebe erfasst werden, die nur Bleche, Stahlfertigteile, Treppen, Deckenkonstruktionen etc. montieren, ohne diese Bauteile selbst zuvor geplant und/oder hergestellt zu haben. Für die Ausnahme zugunsten von Metallbaubetrieben kommt es grds. auch nicht darauf an, ob eine Fachaufsicht durch gelernte Kräfte im Metallbauhandwerk vorhanden war.2. Daran hat sich auch durch die Neufassung der AVE-Einschränkung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 nichts geändert.Ist der Betrieb im Ausland ansässig, bedarf es zur Vermeidung einer Ausländerdiskriminierung nach der AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 5 keiner unmittelbaren oder mittelbaren Verbandszugehörigkeit zum Bundesverband Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, um in den Genuss der AVE-Einschränkung zu kommen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2020 – SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.