LAG München - Beschluss vom 13.10.2021
11 TaBV 20/21
Normen:
MitbestG § 15 Abs. 1; 3. WO MitbestG § 41; 3. WO MitbestG § 74 Abs. 1; 3. WO MitbestG § 77 Abs. 1 Nr. 11; 3. WO MitbestG § 79 Abs. 1; AktG § 104; 6. BayIfSMV § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 174
LSK 2021, 46677
BeckRS 2021, 46677
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 216/20

Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands bei der Stimmauszählung zur AufsichtsratswahlKeine Briefwahl bei der Delegiertenwahl nach der 3. WO MitbestGKeine Gewährleistung der Öffentlichkeit der Stimmauszählung bei Videoübertragung

LAG München, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 11 TaBV 20/21

DRsp Nr. 2022/937

Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands bei der Stimmauszählung zur Aufsichtsratswahl Keine Briefwahl bei der Delegiertenwahl nach der 3. WO MitbestG Keine Gewährleistung der Öffentlichkeit der Stimmauszählung bei Videoübertragung

1. Die Auszählung der Stimmen und die Prüfung der Stimmzettel auf ihre Gültigkeit haben für die Ordnungsmäßigkeit der Aufsichtsratswahl zentrale Bedeutung und sollen einer möglichst breiten Kontrolle unterliegen. Dies wird nicht nur durch die Öffentlichkeit der Stimmauszählung, sondern auch durch die Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands gewährleistet. Fehlen Mitglieder des Wahlvorstands ohne triftigen Grund, genügt die Stimmauszählung nicht den Vorschriften der 3. WO MitbestG. Die Wahl ist damit anfechtbar und unwirksam. 2. Die 3. WO MitbestG sieht bei der Delegiertenwahl keine Briefwahl vor. Für den Wahlvorstand besteht dazu keine Dispositionsmöglichkeit.