BAG - Beschluss vom 20.01.2015
1 ABR 25/13
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 80
ArbRB 2015, 173
BAGE 150, 281
BB
DB 2015, 1112
EzA-SD 2015, 13
NZA
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 102/12
ArbG Braunschweig, vom 04.09.2012

Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei Gesprächen des Betriebsrats mit betrieblichen Auskunftspersonen

BAG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 25/13

DRsp Nr. 2015/6708

Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei Gesprächen des Betriebsrats mit betrieblichen Auskunftspersonen

Sachkundige Arbeitnehmer iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmter Personen befragt werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2013 - 15 TaBV 102/12 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 - 5 BV 5/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Gespräche mit Auskunftspersonen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu führen, ohne dass an diesen die Arbeitgeberin oder von ihr bestimmte Personen teilnehmen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Anwesenheitsrecht der Arbeitgeberin bei Gesprächen des Betriebsrats mit betrieblichen Auskunftspersonen.