Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2013 -
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 -
Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Gespräche mit Auskunftspersonen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu führen, ohne dass an diesen die Arbeitgeberin oder von ihr bestimmte Personen teilnehmen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über das Anwesenheitsrecht der Arbeitgeberin bei Gesprächen des Betriebsrats mit betrieblichen Auskunftspersonen.
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