LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2007
9 TaBV 37/07
Normen:
BetrVG § 38 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 275/06

Anwesenheitszeiten des freigestellten Betriebsratsmitglieds - Bindung an betriebsübliche Arbeitszeiten bei Gleitzeit- und Schichtbetrieb - Festlegung der Anwesenheitszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 37/07

DRsp Nr. 2008/9714

Anwesenheitszeiten des freigestellten Betriebsratsmitglieds - Bindung an betriebsübliche Arbeitszeiten bei Gleitzeit- und Schichtbetrieb - Festlegung der Anwesenheitszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen

1. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat die Verpflichtung, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten.2. Hinsichtlich der zeitlichen Lage seiner Anwesenheit ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nur an die betriebsübliche Arbeitszeit gebunden; dadurch wird sichergestellt, dass das Betriebsratsmitglied sich in einem Zeitraum für Betriebsratsaufgaben bereit hält und diese gegebenenfalls wahrnimmt, in welchem es sowohl für die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeberin sowie ihre Vertreter ansprechbar ist.