Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003.
Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist seit 1992 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Tiefdrucker im Tiefdruckbereich. Sein Monatsbruttolohn betrug zuletzt 3.100,-- EUR.
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