VG Stuttgart - Urteil vom 06.03.2008
11 K 2080/07
Normen:
AFBG § 8 ; ARB 1/80 Art. 9 ;

ARB 1/80; Aufstiegsfortbildungsförderung; Europarecht - Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung; Erwerbstätigkeit durch Ausbildungsvergütung

VG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 11 K 2080/07

DRsp Nr. 2008/8498

ARB 1/80; Aufstiegsfortbildungsförderung; Europarecht - Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung; Erwerbstätigkeit durch Ausbildungsvergütung

1. Türkische Kinder haben gemäß Art. 9 ARB 1/80 wie Deutsche Förderungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG 2. Berufsausbildung mit Vergütung ist Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AFBG.

Normenkette:

AFBG § 8 ; ARB 1/80 Art. 9 ;

Tatbestand:

Die am 19.3.1982 in Böblingen geborene türkische Klägerin, deren türkische Eltern Aufenthaltsberechtigungen besitzen, erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief vom 12.7.2004 mit Erfolg.

Am 30.6.2006 reichte sie beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Förderung der für den Meisterlehrgang in Vollzeitform von September 2006 bis Januar 2007 beim XXX ein. Hierzu legte sie eine Bescheinigung über den Besuch dieser Fortbildungsstätte sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer Ulm über die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung vor und gab an, seit Juni 2004 rechtmäßig zu arbeiten sowie während der Lehrgangszeit über kein Einkommen und bei Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen.