LAG Nürnberg - Urteil vom 27.07.1999
6 Sa 735/97
Normen:
ArbGG § 61a ; BAT § 16 Abs. 1 ; BayGO Art. 37 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 43
NZA-RR 2000, 53
ZTR 1999, 513
ZfPR 2000, 115
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 316/97

Arbeitgeber - Direktionsrecht - Stadt - Standesamt - Anordnung von Samstagsarbeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 735/97

DRsp Nr. 2000/8276

Arbeitgeber - Direktionsrecht - Stadt - Standesamt - Anordnung von Samstagsarbeit

»1. Der Erste Bürgermeister (Oberbürgermeister) ist als Dienstvorgesetzter nach Art. 37 Abs. 4 BayGO zur Regelung der Arbeitszeit der städtischen Angestellten zuständig. Er kann im Rahmen des Direktionsrechts auch Samstagsarbeit anordnen.2. § 16 Abs. 1 BAT steht der Anordnung von Samstagsarbeit der benötigten Standesbeamten nicht entgegen. Wenn samstags Trauungen durchgeführt werden sollen, lassen es die dienstlichen Verhältnisse nicht zu, daß kein Standesbeamter anwesend ist.«

Normenkette:

ArbGG § 61a ; BAT § 16 Abs. 1 ; BayGO Art. 37 Abs. 4 ;

Tatbestand: