LAG Hamm - Urteil vom 10.09.1999
5 Sa 1868/98
Normen:
BGB § 242 ; NachwG § 2 ; TVG § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 463
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3177/97

Arbeitgeber - Hinweispflicht auf tarifliche Änderungen

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 1868/98

DRsp Nr. 2000/8282

Arbeitgeber - Hinweispflicht auf tarifliche Änderungen

1. Ein tarifgebundener Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, daß er über tarifliche Änderungen unterrichtet wird. Ist der aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG gebotene Hinweis durch den Arbeitgeber erfolgt, obliegt es dem Arbeitnehmer, sich über seine tariflichen Rechte und Pflichten selbst zu informieren. 2. Insbesondere § 8 TVG stellt diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage dar, sondern ist lediglich eine Ordnungsvorschrift mit der Folge, daß ihre Verletzung keinen Schadensersatzanspruch auslöst.

Normenkette:

BGB § 242 ; NachwG § 2 ; TVG § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin an der A. S. Realschule in D. in den Diensten des beklagten L. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13./19.08.1991 zugrunde, in welchem die Parteien die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages in der jeweiligen Fassung (BAT) vereinbarten. Der Beschäftigungsanteil der Klägerin beträgt 14 der für die Schulform Realschule festgelegten 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden.

§ 40 BAT in der seit 01.09.1994 geltenden Fassung des 69. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 25.04.1994 lautet: