Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin an der A. S. Realschule in D. in den Diensten des beklagten L. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13./19.08.1991 zugrunde, in welchem die Parteien die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages in der jeweiligen Fassung (
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