LAG München - Urteil vom 02.11.1999
8 Sa 669/99
Normen:
BGB § 607 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 9111/98

Arbeitgeberdarlehen: Rückforderung - Aufrechnung

LAG München, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 669/99

DRsp Nr. 2002/14946

Arbeitgeberdarlehen: Rückforderung - Aufrechnung

Zur Aufrechnung gegen ein Arbeitgeberdarlehen mit Gehalts- und Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zurückzahlung eines Darlehens; der Beklagte rechnet dagegen auf mit behaupteten Restgehaltsforderungen und Schadensersatzansprüchen.

Der Beklagte ist am ... geboren und seit 01.01.1966 bei der Klägerin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat er selbst fristlos zum 20. Oktober 1997 gekündigt.

Er war ursprünglich als Buchhalter und zuletzt als Prokurist bei der Klägerin beschäftigt. Zwischen ihm und ihren jeweiligen Komplementären hatte sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt, das im Laufe der Zeit dazu führte, dass er die finanzielle Führung des Unternehmens übernahm. Dabei oblag ihm auch die Anweisung der eigenen Gehälter.

Der Beklagte hat in der Zeit vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1992 ein Jahresgehalt von DM 84.000,-- brutto und vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 ein Jahresgehalt von DM 48.000,-- brutto bezogen. Für die Zeit ab 01. Januar 1997 bis 30. September 1997 hat er sich ein anteiliges Gehalt von DM 36.000,-- angewiesen.