LSG Hamburg - Urteil vom 03.05.2018
L 1 KR 83/16
Normen:
SGB V § 257; SGB I § 32;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 1550/13

Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungNichtigkeit abweichender privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des SozialleistungsberechtigtenBegriff des Nachteils

LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 83/16

DRsp Nr. 2018/7092

Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Nichtigkeit abweichender privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten Begriff des Nachteils

1. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 32 SGB I nach den Gesetzesmaterialien auf § 257 SGB V anwendbar ist und auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beitragszuschuss jedenfalls entsprechend angewendet werden muss. 2. § 32 SGB I bestimmt, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, nichtig sind. 3. Die Anwendung auch für den Arbeitgeberzuschuss ergibt sich aus dem oben Dargelegten. 4. Nachteilig ist die Vereinbarung, wenn sie, bei Unterstellung ihrer Wirksamkeit, bestehende oder künftige Ansprüche des Sozialleistungsberechtigten zu seinen Lasten beeinflusst oder Pflichten, die er im Hinblick auf den Anspruch hat, verschärft.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 257; SGB I § 32;

Tatbestand: