LAG Nürnberg - Urteil vom 26.01.1999
7 Sa 658/98
Normen:
BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 160
BB 1999, 793
EWiR 1999, 363
FA 1999, 223
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 35
ZIP 1999, 769
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 31.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4546/95

Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 658/98

DRsp Nr. 2001/5660

Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter

»1. Die Abgrenzung des Versicherungsvertreters vom Angestellten (Handelsgehilfen) erfolgt aufgrund der Vorschrift des § 92 Abs. 2 HGB nach § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB.2. a) § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB beschreibt zwei Abgrenzungsmerkmale: Die Freiheit der Bestimmung der Arbeitszeit und die Freiheit der Gestaltung.b) Die Prüfung dieser beiden Merkmale erfolgt anhand einer Vielzahl von Merkmalsfaktoren.3. Die beiden Abgrenzungsmerkmale des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind abschließend. Eine richterliche Rechtsfortbildung dahin, diese Merkmale durch andere zu ersetzen (z.B. Übernahme von Unternehmensrisiko oder Gegebensein von Marktchancen), scheidet aus.4. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB stellt bezüglich der Freiheit zur Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung auf das "Können" des Tätigen gegenüber dem Unternehmer ab, d.h. auf seine Befugnisse (sein rechtliches Dürfen).Dies bedeutet:a) Das Unterlassen zulässiger Aktivitäten beschränkt die in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB angesprochenen Befugnisse nicht (z.B. Nichteinsetzen von Hilfspersonen).