LAG Hamm - Urteil vom 23.09.1999
4 Sa 1007/98
Normen:
AFG § 141m Abs. 1, § 141n Abs. 2 ; BGB § 611 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; KSchG § 4 Satz 1, § 7 ;
Fundstellen:
EWiR 2000, 923
ZIP 2000, 246
ZInsO 1999, 659
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - Urteil - 2 Ca 1006/97 - 27.01.1998,

Arbeitnehmer als Massegläubiger - Massearmut - Darlegungs- und beweislast des Konkursverwalters - Anspruchsübergang bei Antragstellung auf Konkursausfallgeld - Wiederaufleben des Anspruchs auf Zahlung aus der Masse - mehrere Kündigungen - Anfechtungspflicht des Arbeitnehemrs

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 1007/98

DRsp Nr. 2000/8303

Arbeitnehmer als Massegläubiger - Massearmut - Darlegungs- und beweislast des Konkursverwalters - Anspruchsübergang bei Antragstellung auf Konkursausfallgeld - Wiederaufleben des Anspruchs auf Zahlung aus der Masse - mehrere Kündigungen - Anfechtungspflicht des Arbeitnehemrs

1. Der Arbeitnehmer braucht, soweit er Massegläubiger geworden ist, seine Forderungen im Konkursverfahren nicht anzumelden. 2. Verlangt der Arbeitnehmer als Gläubiger einer Masseforderung Zahlung und steht bereits im Erkenntnisverfahren fest, daß die Masse zur vollen Befriedigung der Massegläubiger der jeweiligen Rangklasse nicht ausreicht, darf das Gericht den Konkursverwalter nicht ohne Einschränkung verurteilen. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die bereits eingetretene oder jedenfalls drohende Unzulänglichkeit der Masse trägt der Konkursverwalter. Dabei genügt die bloße Behauptung in der mündlichen Verhandlung, das Konkursverfahren sei massearm, in keinen Fall, um die Leistungsklage des Arbeitnehmers als unzulässig erscheinen zu lassen. 4. Der Arbeitnehmer verliert bereits mit der Antragstellung hinsichtlich von Konkursausfallgeld die Aktivlegitimation auch bezüglich seines gesamten Bruttolohn- oder -gehaltsanspruchs, da der Konkursausfallgeldanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit an die Stelle des Entgeltanspruchs tritt.