LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.04.2021
4 Ta 148/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 705; BRAO § 59a Abs. 1; SGB IV § 7;
Fundstellen:
BB 2021, 1853
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6744/18

Arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGGUnterschiedliche arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 148/20

DRsp Nr. 2021/9191

Arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Unterschiedliche arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses

1. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei Arbeitsleistungen erbringt, ist eine arbeitnehmerähnliche Person, wenn er nach der tatsächlichen Durchführung seiner Beschäftigung und seiner gesamten sozialen Stellung nach einem als Arbeitnehmer angestellten Rechtsanwalt vergleichbar schutzbedürftig ist. 2. Der Begriff des Arbeitnehmers i.S.d § 5 ArbGG und der des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 SGB IV sind nicht deckungsgleich, so dass es auf die sozialrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses bei der Entscheidung über den Rechtsweg nicht ankommt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2020, Az. 6 Ca 6744/18, aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.581,76 festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; § ;