BAG - Urteil vom 02.10.1990
4 AZR 106/90
Normen:
ArbGG § 5, § 73 Abs. 2 ; TV (Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen der RFFU und der DAGDAG einerseits und dem NDR andererseits vom 30. September 1977); TVG § 12a, § 1 (Tarifverträge: Rundfunk); ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AfP 1991, 660
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 91/89
LAG Hamburg, vom 11.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 67/89

Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

BAG, Urteil vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 106/90

DRsp Nr. 2000/1276

Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

»1. Für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen) können Tarifverträge abgeschlossen werden, wenn die Personen aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind. 2. Die Tarifvertragsparteien können den Begriff der sozialen Schutzbedürftigkeit nicht über den gesetzlichen Begriff hinaus erweitern und damit weitere Personenkreise in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages einbeziehen. Ein derartiger Tarifvertrag ist teilweise unwirksam. 3. Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Dienstnehmer über den Umfang und Ablauf seines Arbeitseinsatzes selbst entscheidet, im Verlaufe eines Jahres 280.000,-- DM verdienen kann und über anderweitige Einnahmen verfügt (Beamtenpension, Berufsunfähigkeitsrente), die seine Existenz sichern.«

Normenkette:

ArbGG § 5, § 73 Abs. 2 ;