OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2007
3 W 8/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2007, 969
VersR 2008, 1066
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 124/05

Arbeitnehmereigenschaft des Einfirmenvertreters nach § 5 Abs. 3 ArbGG und § 92a HGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 3 W 8/07

DRsp Nr. 2007/12563

Arbeitnehmereigenschaft des Einfirmenvertreters nach § 5 Abs. 3 ArbGG und § 92a HGB

Ein Handelsvertreter nach § 92 a HGB, der vertraglich an seine Firma gebunden ist, ist Arbeitnehmer, wenn er die Verdienstgrenze des § 5 Abs. 3 ArbGG in Höhe von monatlich 1000 EUR im Durchschnitt der letzten 6 Monate nicht überschreitet. Diese Grenze ist auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Beklagte vermittelte für die Klägerin aufgrund eines Vermögensberater-Vertrages im Außendienst der Klägerin Finanzdienstleistungen. Gem. Ziff. I des Vermögensberater-Vertrags bedurfte der Beklagte für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin; sonstige Erwerbstätigkeiten hatte er ihr schriftlich anzuzeigen. Das Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.2005. Der Beklagte erhielt zwischen April und September 2005 insgesamt 991,93 EUR Provisionszahlungen (vgl. Bl. 172 d. GA).

Die Klägerin begehrt: