I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte vermittelte für die Klägerin aufgrund eines Vermögensberater-Vertrages im Außendienst der Klägerin Finanzdienstleistungen. Gem. Ziff. I des Vermögensberater-Vertrags bedurfte der Beklagte für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin; sonstige Erwerbstätigkeiten hatte er ihr schriftlich anzuzeigen. Das Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.2005. Der Beklagte erhielt zwischen April und September 2005 insgesamt 991,93 EUR Provisionszahlungen (vgl. Bl. 172 d. GA).
Die Klägerin begehrt:
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