LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2007
7 Ta 208/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 304
NZA 2008, 844
NZA-RR 2008, 271
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3192/07

Arbeitnehmereigenschaft kraft Erklärung der Arbeitgeberin

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 208/07

DRsp Nr. 2008/4312

Arbeitnehmereigenschaft kraft Erklärung der Arbeitgeberin

»Ein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bezüglich eines Mitarbeiters, der materiell-rechtlich kein Arbeitnehmer ist, erklärt hat, dieser Mitarbeiter sei bei ihm "in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt".«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um behauptete Forderungen des Klägers und als Vorfrage um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Mit der vorliegenden Klage vertritt der Kläger - im Widerspruch zur Auffassung der Beklagten - die Meinung, dass er die Stellung eines Arbeitnehmers gehabt habe.

Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt.

Gegen den dem Beklagtenvertreter am 15.10.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Anwälte 29.10.2007, beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorliege.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Erstgerichts und stellt u. a. darauf ab, dass die Beklagte im Schreiben vom 10.08.2006 an die Regierung von Mittelfranken erklärt habe, der Kläger sei bei ihr "in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt". Die Beklagte müsse sich diese Erklärung entgegenhalten lassen.

B.