LSG Bayern - Urteil vom 14.07.2023
L 16 BA 69/21
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2309/14

Arbeitnehmereigenschaft und Versicherungspflicht bei der deutschen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Werbesprecher

LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2023 - Aktenzeichen L 16 BA 69/21

DRsp Nr. 2024/1378

Arbeitnehmereigenschaft und Versicherungspflicht bei der deutschen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Werbesprecher

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Werbesprecher am 26.03.2012 bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und daher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Klägerin erstellt für Kinos sowie für die Industrie- und Tourismusbranche Bewegtbildproduktionen. Sie arbeitet mit verschiedenen -meist freiberuflich tätigenSprechern zusammen, die Produktionen einsprechen.

Der Beigeladene ist Schauspieler, Synchron- und Hörspielsprecher. Er arbeitet für unterschiedliche Produktionsfirmen, u.a. für die Klägerin.

Am 26.03.2012 sprach der Beigeladene für die Klägerin einen Radiowerbespot für einen Kinofilm ein. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht abgeschlossen.