BAG - Beschluß vom 30.10.1991
7 ABR 19/91
Normen:
BGB § 611; BetrVG § 5 Abs. 1, § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 611 BGB
BB 1992, 1356
BB 1992, 436, 1356
BB 1992, 436
DB 1992, 742
DRsp VI(602)97a-b
EzA § 611 BGB Nr. 44
NJW 1992, 2110
NZA 1992, 407
SAE 1993, 179
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Beschluß vom 29.3.1990 - 1 BV 1/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 28.11.1990 - 3 TaBV 76/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

BAG, Beschluß vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 19/91

DRsp Nr. 1996/6277

Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

»Die Lehrkraft einer Bildungseinrichtung steht dann nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Mitarbeiterverhältnis, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeiten im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen wurden. Die Bindung an einen Rahmenlehrplan ist unerheblich. Nur methodisch-didaktische Anweisungen des Arbeitgebers zur Gestaltung des Unterrichts können zu einer persönlichen Abhängigkeit führen.«

Normenkette:

BGB § 611; BetrVG § 5 Abs. 1, § 7;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.