I. Arbeitsgericht Paderborn - Beschluß vom 29.3.1990 - 1 BV 1/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 28.11.1990 - 3 TaBV 76/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften
BAG, Beschluß vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 19/91
DRsp Nr. 1996/6277
Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften
»Die Lehrkraft einer Bildungseinrichtung steht dann nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Mitarbeiterverhältnis, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeiten im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen wurden. Die Bindung an einen Rahmenlehrplan ist unerheblich. Nur methodisch-didaktische Anweisungen des Arbeitgebers zur Gestaltung des Unterrichts können zu einer persönlichen Abhängigkeit führen.«