LAG Düsseldorf, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 86/11
ArbG Essen, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/11
Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft
BAG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 42/12
DRsp Nr. 2015/14626
Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft
Orientierungssätze des Gerichts:1. Ein Antrag, mit dem der Betriebsrat die Feststellung des Rechtsstatus bestimmter Mitarbeiter (hier: der Arbeitnehmereigenschaft der Vereinsmitglieder einer DRK-Schwesternschaft) begehrt, betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv § 256 Abs. 1ZPO.
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