LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2008
16 Sa 1009/07
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1151/05

Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung; selbständige Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 1009/07

DRsp Nr. 2008/19833

Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung; selbständige Betriebsabteilung

»Zum Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des § 1 Abs.1 AEntG

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 am bautariflichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen.