LAG Köln - Urteil vom 19.03.2008
7 Sa 1037/07
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 823 ; StGB § 266 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8282/02

Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Kreditvorlage; Schadensersatz; Immobilien

LAG Köln, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1037/07

DRsp Nr. 2008/19895

Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Kreditvorlage; Schadensersatz; Immobilien

»Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung eines Bankangestellten, der mit der Erstellung von Vorlagen für Geschäftskredite zur Vorfinanzierung von Immobilien betraut ist.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 823 ; StGB § 266 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vermeintliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine kleine Bank mit Sitz in K , die ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beklagte, der über eine Schulbildung der mittleren Reife verfügt und gelernter Bankkaufmann ist, war seit dem 01.04.1993 bis zum 22.02.2001 bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte wurde zunächst als Direktor der Filiale Bonn der Klägerin eingestellt. Zum 01.02.1996 wurde er zum Generalbevollmächtigten ernannt. Zugleich wurde ihm die Leitung der Niederlassung in K sowie des sog. EKV-Bereichs der Bank (Eigenkapital, Vorfinanzierungen für Immobilien) übertragen. Seit dem unterstand der Beklagte unmittelbar dem Vorstand der Bank. Direkter Vorgesetzter des Beklagten war der damalige Vorsitzende der Geschäftsführung, Dr. C -F . Daneben unterhielt die Klägerin u. a. auch eine Abteilung Kreditanalyse, deren Leiter ebenfalls unmittelbar der Geschäftsführung unterstand.