LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2022
L 18 AS 1084/22 BER
Normen:
SGB II §§ 19 ff.; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6; AEUV Art. 45; VO (EU) 492/2011 Art. 10;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 215 AS 5207/22

Arbeitnehmerstatus eines zugewanderten ausländischen EU-BürgersAnsprüche zugewanderter EU-Bürger auf Leistungen gemäß dem SGB IILeistungsausschluss gemäß dem SGB II für zugewanderte EU-BürgerFreizügigkeit für arbeitssuchende EU-Bürger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 1084/22 BER - Aktenzeichen L 18 AS 1085/22 B ER PKH

DRsp Nr. 2023/2848

Arbeitnehmerstatus eines zugewanderten ausländischen EU-Bürgers Ansprüche zugewanderter EU-Bürger auf Leistungen gemäß dem SGB II Leistungsausschluss gemäß dem SGB II für zugewanderte EU-Bürger Freizügigkeit für arbeitssuchende EU-Bürger

Auch eine nur kurze Beschäftigungsdauer in Deutschland vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann einen Anspruch auf ALG II begründen. Im Einzelfall können nach Überprüfung die Leistungen gemäß dem SGB II versagt werden, soweit die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände den Nachweis für einen Missbrauch der unionsrechtlichen Bedingungen ergibt. Insoweit ist dann aber auch subjektiv die Absicht des EU-Bürgers, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil künstlich zu verschaffen, erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2022 geändert.

Den Antragstellern wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette: